Satzung

Satzung des WCR

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „WCR e.V.“.

Er  ist   im  Vereinsregister  des   Amtsgerichts  Berlin    Charlottenburg  unter  VR  30184   B eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein hat das Recht, Niederlassungen und Geschäftsstellen, auch im Ausland, zu gründen und kann sich an Kapitalgesellschaften  beteiligen,  wenn  diese  dem  Vereinszweck  dienen.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein fördert Belange der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und humanitärem Gebiet, die sich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Staaten im West-Ost-Dialog ergeben.

Des Weiteren bietet der Verein eine Plattform für Kontakte, Meinungs- und Informationsaustausch sowie den Ausgleich wechselseitiger Interessen durch eigene Veranstaltungen und Teilnahme an solchen seitens Dritter.

Der Verein fördert die Beziehungen zwischen den an seinem Tätigkeitsbereich interessierten juristischen und natürlichen Personen.

Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen, Kammern und Behörden, die die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im West-Ost-Dialog pflegen, zusammen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation, des Dialogs und der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins untereinander sowie zwischen den Mitgliedern des Vereins und Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten. Der Verein bringt sachverständigen Rat in die Arbeit von Entscheidungsträgern ein und gibt Impulse und Vorschläge.

Der Verein kann bei Katastrophenfällen und anderen humanitären Hilfsleistungen Spenden entgegennehmen, die jedoch nur zweckgebunden und satzungsgemäß verwendet werden dürfen.

Dem Vereinszweck dienen insbesondere die

Zusammenarbeit mit Parlamentariern, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen und Organisationen in wirtschaftlichen Belangen;

Beratung wirtschaftlicher Fachgremien;

Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Arbeitskreisen über wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Fragen;

Kontaktpflege zu Presse, Behörden und Verbänden und Vereinigungen der Wirtschaft aller deutschsprachigen Staaten Deutschland, Österreich, Schweiz, Lichtenstein und Luxemburg und anderen Staaten, insbesondere aus der Europäischen Union;

Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Arbeitsergebnisse und

Entsprechende Öffentlichkeitsarbeit: Der Verein arbeitet auf unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele, sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet. Mittel des Vereins können nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Der Verein verwendet seine Mittel weder für die mittelbare noch für die unmittelbare Unterstützung der Förderung politischer Parteien. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins;

Die Beteiligung an Initiativen und geschäftsfördernden Projekten zur Unterstützung des Mittelstandes im Sinne der Neuen Seidenstraße.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins können jede volljährige natürliche Person sowie juristische Personen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Entscheidungen des Vorstands über die Aufnahme von Mitgliedern sind unanfechtbar. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein oder Ausschluss natürlicher Personen bzw. Auflösung, Löschung oder Ausschluss juristischer Personen oder Organisationen. Der Austritt kann mit Sechsmonatsfrist zum Ende des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem

Vorstand schriftlich erklärt werden, Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Ausschlusses nicht erstattet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands auch vorübergehend von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung  muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

Die Höhe der Aufnahmegebühren, des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen sowie die Art und Weise deren Entrichtung wird vom Vorstand erarbeitet und im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Aufnahmegebühr ist innerhalb einer Woche nach Zugang der zustimmenden Entscheidung des Vorstands zum Aufnahmeantrag fällig.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Die Mitglieder haben die Vereinssatzung zu respektieren und sich für die Umsetzung des Vereinszwecks einzusetzen.

Die Mitglieder sind insbesondere angehalten, ihren Verpflichtungen aus § 5 rechtzeitig und unaufgefordert nachzukommen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Zur besseren Umsetzung seines Zwecks und seiner Aufgaben kann der Verein zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen, Ausschüsse und Beiräte bilden bzw. Mitglieder in damit zusammenhängende Funktionen berufen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.

Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung ist eine Blockwahl zulässig. Der Vorstand hat das Recht, Vorschläge zur Wahl zu machen. Wiederwahl ist zulässig. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Laufe der Amtsperiode kann der Vorstand neue Mitglieder kooptieren, die dann durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsberechtigung wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden allein oder durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam wahrgenommen.

Der  Vorstand  leitet  die  Geschäfte  des   Vereins   und   verwaltet   das   Vereinsvermögen.   Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regeln dessen Mitglieder.

Beratungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand hat das Recht, zu bestimmten Tagesordnungspunkten weitere Mitglieder oder  andere  Personen  einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;

Erstellung eines Haushaltsplans und gewährleisten einer ordnungsgemäßen Buchführung;

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, ggf. Sondermitgliedschaften und Beiratsmitgliedern;

Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen die den Vereinszielen entsprechen;

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag entrichtet hat, eine Stimme. Eine schriftliche Stimmenübertragung auf andere Mitglieder ist möglich.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit, im Übrigen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem Wahlleiter übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.

§ 11 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung kann unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel erfolgen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt oder geändert werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die beantragten Ergänzungen oder Änderungen bekanntzugeben und zur Beschlussfassung zu stellen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, zu Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins;

Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorstandes; Bestätigung des Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr; Entlastung, und Wahl von Vorstandsmitgliedern;

Wahl der Kassenprüfer;

Höhe von Beiträgen und Umlagen; Ernennung von Ehrenmitgliedern;

§ 12 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung folgt den Regeln für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Falls es das Interesse des Vereins erfordert, können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch den Vorstand auch ohne Einhaltung von Fristen einberufen werden.

§ 13 Beirat

Der Beirat berät den Vorstand. Gründungsmitglieder des Vereins sind auf Lebzeiten Beiratsmitglieder und können nicht abgewählt werden. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Mitglieder des Beirates können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 14 Monatliche thematische Klubabende

Zur Umsetzung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden in der Regel monatliche thematische Klubabende unter Verantwortung des Vorstandes durchgeführt. Über die thematische Gestaltung entscheidet der Vorstand.

Diese Klubabende tragen nicht den Charakter einer Mitgliederversammlung. Dort zu treffende Entscheidungen tragen keinen Beschlusscharakter und berühren nicht die Verantwortlichkeiten der Mitgliederversammlung, sondern regeln ausschließlich Fragen des täglichen Vereinslebens.

§ 15 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften ein anderer Gerichtsstand ergibt – Berlin.